Urteil in Sachen Inkontinenzversorgung

RA Christian Au - SG Frankfurt

 

DAS Thema für viele von uns: Zuzahlung zu Inkontinenzartikeln

Ein wegweisendes Urteil hat die Anwaltskanzlei Christian Au am SG Frankfurt erreicht.

Zitat:

Rechtsanwalt Christian Au - Kanzlei für Sozialrecht

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UPDATE:

Nachdem die beklagte Krankenkasse offenbar keine Berufung eingelegt hat, können wir nunmehr mitteilen, dass es sich um das Urteil des SG Frankfurt am Main vom 8. März 2024 (AZ: S 34 KR 850/21) handelt.

Heute haben wir ein Urteil erstritten, das in der Krankenkassenlandschaft einige Wellen schlagen wird.

Eine Krankenkasse muss unserem Mandanten mehrere Tausend Euro erstatten, die er für seine erforderliche Inkontinenzhilfsmittelversorgung als "wirtschaftliche Aufzahlung" leisten musste.

Das Sozialgericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass die zwischen Kassen und Leistungserbringern vereinbarten Versorgungspauschalen für den Versicherten keine Relevanz haben.

Er hat gem. § 33 SGB V einen Anspruch auf die Versorgung mit den Hilfsmitteln, deren Qualität und Stückzahl zum Ausgleich seiner Behinderung erforderlich sind. Dieser Anspruch kann nicht durch zwischen Kassen und Leistungserbringern vereinbarte Festpreise eingeschränkt werden.

vgl. auch FB:

https://www.facebook.com/Rechtsanwalt.Au/posts/pfbid0MG3Hu1RWyWMwhwiWZxnZFi1g8GtRoRNGK6NHMg4V3EWuFfkoCQjJNG6gHkehc4PYl

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