Was müssen Sie beachten?Recht - wo bekomme ich Hilfe?
Nach der Diagnose Rett-Syndrom stehen die Familien meist auch rechtlich vor großen Herausforderungen. Nachfolgend haben wir (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) wichtige Ansprechpartner und Links zu Broschüren zusammengefasst - wird fortlaufend ergänzt
Ansprechpartnerin für Eltern - kostenlose Beratung Tamara Philippi
Wesentliche Änderungen im Recht der Pflegeversicherung durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz I. Zum 1. Januar 2016 sind im Wesentlichen folgende Änderungen in Kraft getreten: Die Pflegekassen müssen unentgeltliche Schulungskurse für pflegende Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen zukünftig ausnahmslos anbieten. Sie sind verpflichtet, die Schulung auf Wunsch der Pflegeperson und der pflegebedürftigen Person in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen durchzuführen (§ 45 Abs. 1 Sätze 1 und 3 SGB XI n.F.). Die Dauer des Anspruchs auf Kurzzeitpflege wird von vier auf acht Wochen je Kalenderjahr verlängert (§ 42 Abs. 2 Satz 1 SGB XI n.F.). Hälftiges Pflegegeld wird während einer Kurzzeitpflege – statt bisher vier Wochen – für bis zu acht Wochen und während einer Verhinderungspflege – ebenfalls statt bisher vier Wochen – für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr fortgewährt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 SGB XI n.F.). Wiederholungsbegutachtungen werden im zweiten Halbjahr 2016 nicht durchgeführt, sofern nicht eine Verringerung des Hilfebedarfs zu erwarten ist (§ 18 Abs. 2a SGB XI n.F.). II. Die Änderungen, die erst zum 1. Januar 2017 in Kraft treten werden, leiten einen Paradigmenwechsel im Pflegeversicherungsrecht ein. Wesentlicher Inhalt dieser Neuregelungen ist die Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs sowie eines diesbezüglichen neuen Begutachtungsverfahrens. Das neue Begutachtungsinstrument orientiert sich nicht mehr an Zeitwerten, sondern am Grad der Selbständigkeit in bestimmten Bereichen. Demgemäß wird nicht mehr unterschieden zwischen körperlich pflegebedürftigen Menschen und Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz, wie etwa bei Demenz oder geistiger Behinderung. Insoweit werden zum 1. Januar 2017 im Bereich der Leistungen der sozialen Pflegeversicherung im Wesentlichen folgende Änderungen wirksam: Das System der bisherigen (drei bzw. – unter Einbeziehung der sogenannten Pflegestufe 0 – vier) Pflegestufen wird durch ein solches von sog. (fünf) Pflegegraden ersetzt. Der Grad der Selbstständigkeit wird im Rahmen einer Begutachtung für sechs verschiedene Bereiche ermittelt (1. Mobilität, 2. kognitive und kommunikative Fähigkeiten, 3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, 4. Selbstversorgung, 5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen, 6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte). Die zusätzlichen, qualitätsgesicherten Betreuungs- und Entlastungsleistungen (§§ 45a ff. SGB XI) bleiben dem Grunde nach für alle Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege erhalten als sog. Angebote zur Unterstützung im Alltag. Der monatliche Höchstbetrag wird sich allerdings einheitlich für alle Pflegegrade auf 125 € belaufen. Bei den übergeleiteten Pflegebedürftigen werden bis 1. Januar 2019 keine Wiederholungsbegutachtungen von Amts wegen durchgeführt, selbst wenn eine solche vorher vom MDK empfohlen worden ist. Ungeachtet dessen kann ein Versicherter jederzeit eine Höherstufung beantragen; im Rahmen eines solchen Höherstufungsverfahrens werden entsprechende Begutachtungen auch vor dem 1. Januar 2019 erfolgen. Für die übergeleiteten Pflegebedürftigen wird überdies ein Bestandsschutz gewährleistet hinsichtlich am 31. Dezember 2016 bestehender Ansprüche auf
sowie bezüglich deren Unfallversicherungsschutzes. Die Möglichkeit der freiwilligen Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses im Bereich der Arbeitsförderung (Arbeitslosigkeit) für ehrenamtliche Pflegepersonen wird durch eine entsprechende gesetzliche Versicherungspflicht ersetzt werden. Anstelle der Pflegepersonen werden dann die Pflegekassen die Beiträge zahlen. Gerald Best
Leistungen für Pflegebedürftige werden bis zur Höhe folgender Beträge (in €) gewährt: Pflegegrad 1
Pflegegrad 2
Pflegegrad 3
Pflegegrad 4
Pflegegrad 5
Personen, die bereits vor dem 1. Januar 2017 Leistungen der Pflegeversicherung erhalten oder alle diesbezüglichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt haben, werden in das neue System (automatisch, d.h. auch ohne Begutachtungen) wie folgt übergeleitet:
Pflegestufe 0
Pflegestufe I
Pflegestufe II
Pflegestufe III
Pflegestufe III (Härtefall)
Wo kann ich mich mit welchem Problem hinwenden? Hilfsmittelversorgung Bundesteilhabegesetz (Schulbegleitung, Schule, Werkstatt, Tagesförderung, Wohnheim etc.) Claudia Schröder-Josifovic Tel: +49 2161-3040934 Pflege- und Krankenversicherung Aus Erfahrung klug - unser Kompetenz-Peers-Projekt Eine erste Rechtsberatung (Richtwert ca. eine halbe Stunde) ist für Mitglieder von Rett Deutschland e.V. kostenlos bei: Wichtige Links und Broschüren Bundesverband Körper- und Mehrfachbehinderte Praktische Hilfen in Rechtsfragen Argumentationshilfe bei Inkontinenzartikeln (Zuzahlung dazu) Mein Kind ist behindert - diese Hilfen gibt es (verschiedene Sprachen) Ratgeber: 18 werden mit Behinderung - was ändert sich, was muss ich beachten?
Lebenshilfe: Neuerungen für Familien mit behinderten Angehörigen Bundesweite unabhängige Beschwerdestelle der Lebenshilfe - BUBL Patientenvollmacht Der GKV-Spitzenverband ist der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gemäß § 217 a SGB V Pflegebegutachtung - 5 Pflegegrade Die vom GKV-Spitzenverband abgeschlossenen Verträge und seine sonstigen Entscheidungen gelten für alle Krankenkassen, deren Landesverbände und somit mittelbar für alle gesetzlich Versicherten.
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