Satzung von
Rett Deutschland e.V.
Elternhilfe für Kinder mit Rett-Syndrom
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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsstelle, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Rett Deutschland e.V. – Elternhilfe für Kinder mit Rett-Syndrom“. Er hat seinen Sitz in Heinsberg und ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht einzutragen.
- Zur Erfüllung der Verwaltungsaufgaben bedient sich der Vorstand des Vereins einer Geschäftsstelle.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege sowie die Förderung des Wohlfahrtswesens. Hierzu unterstützt der Verein die am Rett-Syndrom erkrankten Menschen und deren Familien, die Angehörigen aller Helfer- und Heilberufe, auf deren Hilfe die betroffenen Menschen aufgrund ihrer Erkrankung angewiesen sind, sowie alle auf diesem Gebiet ehrenamtlich tätigen Personen.
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- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- die Beratung in medizinischen, sozialen, sonderpädagogischen und rechtlichen Fragen,
- den Aufbau von Informationsmöglichkeiten, die Bildung von regionalen Gruppen, sonstige zur Pflege des Kontaktes dienende Maßnahmen, die Einrichtung von Arbeitsgruppen, die Organisierung von Projekten sowie die Herausgabe geeigneter Schriften,
- die Förderung von Forschungsvorhaben sowie die Kontaktförderung im Bereich wissenschaftlicher Forschung einschließlich der Förderung sogenannter Forschungsnetzwerke,
- und die Durchführung oder Initiierung von Vorträgen, Kongressen, Fortbildungs- oder ähnlichen Veranstaltungen und die Beteiligung an solchen.
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§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Sie dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die vorstehenden Bestimmungen stehen der Erstattung von Aufwendungen nach Maßgabe des § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder Zuwendungen nicht entgegen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.
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§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige natürliche oder juristische Person sein. Die Mitgliedschaft ist als ordentliche Mitgliedschaft und als Fördermitgliedschaft möglich.
- Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zur Anschrift der Geschäftsstelle zu richten. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Gesamtvorstandssitzung zu. Diese entscheidet endgültig.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung durch den Vorstand, im Falle der Ablehnung mit dem Aufnahmebeschluss der Mitgliederversammlung. Sie endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres möglich und in Textform gegenüber dem Vorstand zur Anschrift der Geschäftsstelle zu erklären.
- Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die ordentlichen Mitglieder sind darüber hinaus auch berechtigt, die Einrichtungen des Vereins, insbesondere im Interesse der von ihnen vertretenen Menschen mit Rett-Syndrom, zu nutzen. Der Verein stellt die Einrichtungen auch den Menschen mit Rett-Syndrom zur Verfügung, deren Eltern oder Sorgeberechtigten verstorben sind, sofern mindestens ein Elternteil oder Sorgeberechtigter ordentliches Mitglied des Vereins war.
- Die Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Vertreter juristischer Personen haben ihre Vertretungsberechtigung auf Verlangen nachzuweisen.
- Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung an die letzte bekannte Anschrift mit dem Mitgliedsbeitrag länger als ein Jahr im Rückstand, kann es durch den Vorstand durch Streichung der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Der Vorstand kann ein Mitglied auch dann ausschließen, wenn es gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstößt. In diesem Falle ist das betroffene Mitglied
anzuhören, die Entscheidung über den Ausschluss schriftlich zu begründen und dem Mitglied an die letzte bekannte Anschrift schriftlich zuzustellen.
- Gegen den Ausschluss nach Absatz 6 kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Mitteilung Einspruch eingelegt werden, über den die nächste Gesamtvorstandssitzung entscheidet. Der Ausschluss des Mitglieds wird wirksam mit Ablauf der Einspruchsfrist, im Falle des rechtzeitigen Einspruchs mit der Beschlussfassung der Gesamtvorstandssitzung, durch die der Ausschluss bestätigt wird. Diese Entscheidung soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung der Gesamtvorstandssitzung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekannt gemacht werden. Bis zur Entscheidung über den Einspruch ruht die Mitgliedschaft.
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§ 5 Mitgliedsbeiträge
- Die Mitglieder des Vereins zahlen Jahresbeiträge, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Sie sind bis zum Ende des ersten Quartals in einer Summe zu entrichten.
- Die Mitgliederversammlung sieht bei der Festsetzung der Jahresbeiträge unterschiedliche Beitragssätze für ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder sowie einen ermäßigten Beitragssatz bei mehreren ordentlichen Mitgliedschaften
Familienangehöriger vor.
- Der Vorstand kann im Einzelfall den Beitrag aus Billigkeitsgründen ermäßigen oder erlassen.
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§ 6 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind:
- der Vorstand (§ 7),
- der Gesamtvorstand (§ 8),
- die Mitgliederversammlung (§ 9),
- Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Ihre Zahl ist bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses ebenfalls auszuweisen.
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§ 7 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Beauftragten für die Vereinsfinanzen (Schatzmeister). Darüber hinaus können bis zu zwei weitere Vorstandsmitglieder (Beisitzer) gewählt werden. Die Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung, deren Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird und oberhalb des Betrages eines Minijobs anzusiedeln ist.
- Der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter haben gerichtlich und außergerichtlich jeweils Alleinvertretungsmacht. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur tätig werden darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist oder eine vom Vorstand beschlossene Geschäftsverteilung dies so regelt.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder des Vereins. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so bestimmt der Gesamtvorstand einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. In der nächsten Mitgliederversammlung ist diese Entscheidung zu bestätigen oder ein anderes Vorstandsmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds zu wählen.
- Dem Vorstand obliegt:
- die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,
- die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und der Gesamtvorstandsversammlung sowie die
- Aufstellung der jeweiligen Tagesordnung,
- die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- die Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereins,
- die Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
- die Vertretung des Vereins in Dachorganisationen.
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- Im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 5 kann der Vorstand bei entsprechender Deckung durch das Vereinsvermögen außerplanmäßige Ausgaben bis zu 5 vom Hundert über dem Jahresetat des geltenden Haushaltsplans beschließen. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann er darüber hinaus mit Zustimmung des Gesamtvorstands außerplanmäßige Ausgaben bis zu 20 vom Hundert beschließen.
- Der Vorstand kann Aufgaben nach Absatz 5 Nr. 1 bis 3 und 6 sowie die Vertretung des Vereins in bestimmten Bereichen
einem oder mehreren von ihm zu bestellenden Geschäftsführern übertragen; deren Vergütung legt er im Rahmen des Haushaltsplans fest. Darüber hinaus kann er einzelne Aufgaben nach Absatz 5 Nr. 1 bis 3 und 6 sowie die Vertretung des Vereins in einzelnen Angelegenheiten auch auf andere Personen, insbesondere Mitglieder, übertragen und fachspezifische Beiräte berufen.
- Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Keines seiner Mitglieder darf sich der Stimme enthalten. Sind einzelne Vorstandsmitglieder zeitweilig an der Ausübung ihres Amtes verhindert, entscheidet der Vorstand ohne deren Mitwirkung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse des Vorstands können formlos gefasst werden; der Einberufung einer Vorstandsversammlung bedarf es nicht.
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§ 8 Gesamtvorstand
- Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus den Mitgliedern des Vorstands sowie je einem Vertreter der regionalen Gruppen.
- Der Gesamtvorstand ist in allen Angelegenheiten mit besonderem Bezug zu den auf regionaler Ebene wahrzunehmenden Aufgaben anzuhören. Grundlegende Entscheidungen sind im Benehmen mit dem Gesamtvorstand zu treffen.
- Sitzungen des Gesamtvorstands finden mindestens zweimal im Jahr statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zehn Werktagen unter Beifügung einer Tagesordnung. Die Gesamtvorstandsversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen worden und mehr als die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend ist. Leiter der Gesamtvorstandsversammlung ist der Vorsitzende des Vorstands oder ein von ihm bestelltes anderes Mitglied des Gesamtvorstands.
- Der Gesamtvorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des Vorstands den Ausschlag.
- Über jede Gesamtvorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die mindestens die gefassten Beschlüsse wiedergeben muss. Sie ist vom Leiter der Gesamtvorstandsversammlung und einem vom Gesamtvorstand zu bestellenden Schriftführer zu unterschreiben.
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§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen einzuberufen (Hauptversammlung). Sie ist darüber hinaus binnen eines Monats unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einzuberufen, wenn die Einberufung von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe oder vom Gesamtvorstand verlangt wird oder das Interesse des Vereins es aus sonstigen Gründen erfordert (außerordentliche Mitgliederversammlung). Leiter der Mitgliederversammlung ist der Vorsitzende des Vorstands oder ein von ihm bestelltes ordentliches Mitglied des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich einzuberufen. Das Einladungsschreiben kann, falls das betreffende Mitglied sich damit einverstanden erklärt hat, auch auf elektronischem Wege an die vom Mitglied benannte elektronische Adresse versandt werden. Die Einberufungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens an die letzte bekannte Anschrift oder elektronische Adresse des Mitglieds folgenden Tag. Dem Einladungsschreiben muss eine Mitteilung über die
Tagesordnung beigefügt sein.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Sofern der Vorstand einem solchen Antrag nicht entspricht, entscheidet der Gesamtvorstand. Der Leiter der Mitgliederversammlung hat zu Beginn der Versammlung die in die Tagesordnung aufgenommenen Anträge bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung; zu einem Beschluss, durch den ein solcher Antrag nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen wird, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Die Mitgliederversammlung ist als oberstes Vereinsorgan grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht anderen Vereinsorganen übertragen sind. Sie beschließt insbesondere über
- den Haushaltsplan, die Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichts, die Entlastung des Vorstands,
- die Wahl des Vorstands sowie der Kassenprüfer und deren Stellvertreter, die ordentliche Mitglieder des Vereins sein müssen und weder dem Vorstand, dem Vorstand einer regionalen Gruppe oder einem vom Vorstand berufenen
Gremium angehören noch Arbeitnehmer des Vereins sein dürfen,
- Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
- die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen.
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- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist, sofern diese nicht über die Auflösung des Vereins beschließt, ohne Rücksicht auf die Zahl der tatsächlich erschienenen oder vertretenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
- Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag eines Mitglieds ist bei Wahlen schriftlich und geheim abzustimmen. Bei sonstigen Beschlussfassungen beschließt auf Antrag eines Mitglieds die Mitgliederversammlung, ob im Einzelfall schriftlich und geheim abzustimmen ist. Bei einer Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
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- Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die mindestens die gefassten Beschlüsse wiedergeben muss. Sie ist vom Leiter der Mitgliederversammlung und einem vom Vorstand zu bestellenden Schriftführer zu unterschreiben.
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§ 10 Satzungsänderungen
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- Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung zum Gegenstand hat, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Beschlussfassungen über Satzungsänderungen sind nur möglich, wenn die Mitglieder nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 rechtzeitig über die vorgeschlagenen Satzungsänderungen informiert und dieser Mitteilung der bisherige und der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden sind.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Änderungen sollen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich an die letzte bekannte Anschrift oder, falls das betreffende Mitglied sich damit einverstanden erklärt hat, an die vom Mitglied benannte elektronische Adresse mitgeteilt werden.
§ 11 Regionale Gruppen
- Die Mitglieder können sich in regionalen Gruppen zusammenschließen. Über die Zugehörigkeit entscheiden die Mitglieder selbst, wobei die Mitgliedschaft nur in einer Gruppe möglich ist.
- Die regionalen Gruppen sind in ihrer Arbeit frei. Sie können sich auch als rechtsfähige Vereine organisieren. Ihre Satzungen, Statute und Arbeit müssen mit den Vorschriften dieser Satzung im Einklang stehen. Ihre Funktionsträger werden in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 3 und 4 gewählt. § 7 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
- Die regionalen Gruppen führen eigene Kassen. Zur Finanzierung ihrer Arbeit erhalten sie einen von der Mitgliederversammlung des Vereins auf mindestens drei Jahre festgelegten prozentualen Anteil von mindestens 25 vom Hundert an den Jahresbeiträgen ihrer jeweiligen Mitglieder. Ihre Jahreskassenberichte sind nachrichtlich in den Jahresbericht des Vereins zu übernehmen. Die regionalen Gruppen unterwerfen sich der Kassenprüfung des Vereins; diese beschränkt sich in der Regel auf eine Plausibilitätskontrolle. Spenden und sonstige Finanzierungsmittel, die von den regionalen Gruppen eingeworben werden, verbleiben ihnen. Das gilt nicht, wenn die Mittel ausdrücklich dem Verein zugedacht sind.
§ 12 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung im Rahmen einer Hauptversammlung aufgelöst werden. Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder erforderlich. Beschlussfassungen über die Auflösung sind nur möglich, wenn die Mitglieder nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 rechtzeitig über die vorgesehene Auflösung und die Gründe, auf die der Auflösungsantrag gestützt werden soll, informiert worden sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, weil weniger als drei Viertel aller Mitglieder erschienen oder vertreten sind, so ist nach Ablauf eines Monats seit dem Versammlungstag eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. In der neuen Mitgliederversammlung ist zum Auflösungsbeschluss nur noch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Hierauf ist in der Einladung zu dieser Versammlung ausdrücklich hinzuweisen.
- Bei Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vereinsvermögen an die „Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V.“, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Entsprechendes gilt bei Wegfall der steuerlich begünstigten Zwecke hinsichtlich des steuerbegünstigten Vermögens des Vereins. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Zustimmung des Finanzamts ausgeführt werden.
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§ 13 Haftungsausschluss
- Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung durch den Vorstand, die Mitglieder des Vorstands, einen anderen rechtmäßig berufenen Vertreter des Vereins oder Erfüllungsgehilfen.
- Die Haftungsbeschränkung nach Absatz 1 gilt auch im Verhältnis zwischen den Vereinsmitgliedern und dem Verein.
- Ein Vereins- oder Vorstandsmitglied, das sich bei der Durchführung einer ihm übertragenen Aufgabe des Vereins einem anderen Vereins- oder Vorstandsmitglied oder einem Dritten gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht hat, hat gegenüber dem Verein einen entsprechenden Ersatz- oder Freistellungsanspruch, soweit er nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
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§ 14 Anpassungs- und Schlussbestimmungen
- Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern und Dritten ist der Sitz des Vereins.
- Die Nichtigkeit von Teilen der Satzung oder eines satzungsändernden Beschlusses lässt die Gültigkeit der übrigen Teile der Satzung oder des Beschlusses unberührt.
- Satzungen und Statute der regionalen Gruppen sind, soweit sie nicht mit den Vorschriften dieser Satzung im Einklang stehen, anzupassen.
- Diese Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft (24.11.2020). Gleichzeitig tritt die Satzung vom 20. August 2019 (Köln) außer Kraft.
Saarbrücken, 29.08.2020
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